Laut Bundesnetzagentur besteht ein Rechtsanspruch auf Mitnahme der Rufnummer bei Anbieterwechsel. Jedoch kein Anspruch bei Kündigung.
Dann obliegt es dem Altanbieter, ob er die Rufnummern zur Übertragung freigibt.

Für alle Angelegenheiten gibt es vordefinierte Portierungsformulare. Wichtig hierbei ist dass Kundenname und Adresse auf das Zeichen genau identisch ist beim alten und neuen Anbieter. Sonst kann es zu Problemen bei der Portierung kommen.

Im Idealfall lässt man also den neuen Anbieter beim alten Anbieter kündigen.

Hierbei kann es jedoch häufig durch den Altanbieter zu „Verzögerungen“ kommen. Leider gibt es noch viele TK-Unternehmen, die es den Kuden schwer machen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

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